Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG besteht regelmäßig ein besonders hoher Versorgungsbedarf. Das begründet sich nicht nur aus dem hohen Einkommen, sondern auch aus der oft nicht vorhandenen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die betriebliche Altersversorgung bietet besonders attraktive Möglichkeiten zur Schließung dieser Versorgungslücke.
Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände genießen in den zentralen Rechtsgebieten der betrieblichen Altersversorgung einen Sonderstatus. Es gilt viele Besonderheiten zu beachten um die Versorgung nicht nur effizient sondern auch rechtlich sicher zu gestalten. Eine große Herausforderung.
| Steuerliche Besonderheiten |
Da Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände hohe Einflussmöglichkeiten auf ihre eigene Vergütung und auch betriebliche Altersversorgung haben, legen die Finanzämter besonders hohe Maßstäbe für die Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung an. Das gilt besonders für die Erteilung einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage. Die Angemessenheitsprüfung steht dabei besonders im Blickpunkt. Aber auch andere Punkte wie der Zusagezeitpunkt, die Üblichkeit der Versorgungsinhalte oder das früheste Bezugsalter einer Altersleistung müssen einer Prüfung durch das Finanzamt standhalten. Des Weiteren kann die Erteilung einer bAV eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Privatbereich mit sich bringen. |
| Besonderheiten in der Sozialversicherung |
Gesellschafter-Geschäftsführer: In Abhängigkeit von der Kapitalbeteiligung, bzw. den Stimmrechten und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten innerhalb der GmbH ist es möglich, dass trotz Angestelltenvertrages keine Versicherungspflicht vorliegt. Die Antwort auf diese Frage ist eine Einzelfallentscheidung, sofern der (Gesellschafter) Geschäftsführer nicht ohnehin über eine Kapitalbeteiligung von 50 % oder eine Sperrminorität verfügt. Bei der Klärung dieser Frage unterstützen Sie unsere Spezialisten gerne. Eine fehlende Versicherungspflicht wirft übrigens nicht nur die Frage nach einer alternativen Absicherung auf, sondern bedeutet in vielen Fällen auch eine fehlende Leistungspflicht der gesetzlichen Versicherungsträger trotz Beitragszahlung. Vorstände von AG’s: Im Rahmen Ihrer Vorstandstätigkeit besteht per Gesetz keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. |
| Arbeitsrechtliche Besonderheiten |
In Abhängigkeit von der Beteiligung und den Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter- Geschäftsführers oder Vorstands finden die Regelungen des Betriebsrentengesetzes keine Anwendung. Er kommt damit zum Beispiel nicht in den Genuss der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Hier gilt es für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein und einen privatrechtlichen Insolvenzschutz sicher zu stellen. Generell gilt: Durch das Fehlen der flankierenden Regelungen aus dem Betriebsrentengesetz ist eine individuelle, klar definierte Versorgungszusage von besonderer Bedeutung. Denn nur was im Vorfeld geregelt wurde, kann später zur Anwendung kommen. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne. |
Wir helfen Ihnen, Ihre betriebliche Altersversorgung sicher und professionell zu gestalten. Bei der Einrichtung und auch bei der laufenden Betreuung.
Unser Dienstleistungsangebot umfasst alle Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorständen.
![]() | Begleitung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung |
![]() | Überprüfung des Finanzierungsgrades bestehender Direktzusagen |
![]() | Überprüfung bestehender Direktzusagen im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes |
Gern ermitteln unsere Experten in einem ausführlichen Beratungsgespräch, welche Gestaltung der bAV für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignet ist. Auf Basis unseres ganzheitlichen Beratungsansatzes finden wir eine Lösung, die Ihren speziellen Anforderungen an die betriebliche Altersversorgung gerecht wird.